Wir werden immer älter. Das ist gut so. Und das müssen wir einplanen.
Im Alter ist man auf Hilfe angewiesen. Auch das muss man einplanen. Man kann irgendwann keine Treppen mehr bewältigen und den Garten nicht mehr pflegen. Wohl dem, der das mit 60 in seinen Planungen berücksichtigt. Denn mit 66 Jahren fängt zwar bei Udo Jürgens das Leben an, aber es ist eben kein Leben mit 22. Wer hingegen alles von sich weist, sich für unverwüstlich hält und stur an seinen Lebensgewohnheiten und Lebensumständen festhält, der muss halt nehmen, was geht, wenn nichts mehr geht.
Viele Ältere wollen nicht Ihr gewohntes Zuhause verlassen. Ins Heim? Niemals! Aber es kommt eben doch sehr oft zu den Situationen, dass andere bestimmen müssen, weil es zuhause nicht mehr geht. Wenn das ein familienfremder Betreuer ist, wird er nicht bereit sein, Risiken einzugehen. Deshalb wird genommen, was man kriegen kann, wo also gerade ein Bett frei geworden ist.
Aber was kann man machen, dass man selbst nicht in eine solche Situation gerät?
Das Zauberwort heißt Vorsorge. Gemeint ist die rechtliche Vorsorge. Natürlich gibt es noch viele weitere Vorsorgemöglichkeiten, -instrumente und -notwendigkeiten. Medizinische Vorsorge, finanzielle Vorsorge, Vorsorge beim Wohnen, bei der Mobilität, und und und.
Bei der rechtlichen Vorsorge wollen wir uns mit drei Instrumenten beschäftigen, der Betreuungsverfügung, der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung. Wer kümmert sich um mich und meine Belange, wenn ich das selber nicht mehr kann?
1. Die gesetzliche Regelung
Kann jemand krankheitsbedingt seine Angelegenheiten selbst nicht erledigen, wird ihm auf Antrag ein Betreuer gestellt. Einen solchen Antrag kann mehr oder weniger jeder stellen, egal ob er es gut meint oder nicht. Das Gericht wird dann prüfen lassen – in der Regel durch die Betreuungsbehörde und einen medizinischen Sachverständigen, ob eine Betreuung erforderlich ist.
Im Gesetz steht ausdrücklich, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Und ob es einen solchen Bevollmächtigten gibt, wird sich ja im Laufe des Verfahrens in aller Regel feststellen lassen.
So kann man z. B. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen bei der Bundesnotarkammer registrieren lassen und jeder Betreuungsrichter schaut als erstes über seinen Computer in dieses Register. Stellt er fest, dass es eine ausreichende Vollmacht gibt, kann er seine Akte mehr oder weniger schon wieder zu machen und er wird den Antragssteller entsprechend informieren.
Früher wurde man entmündigt und man bekam einen Vormund. Das war nicht so schön und wurde in den 80iger Jahren geändert. Heute wird man nicht entmündigt, sondern bekommt einen Betreuer zur Unterstützung. Man ist nicht mehr entmündigt. Aber selbst ein Betreuer wird von vielen Älteren abgelehnt. Bei ihnen soll überhaupt niemand „reinreden“ können, kein Betreuer, kein Gericht, kein Arzt und die Familie schon gar nicht. Doch dann wird es schwer: Denn man sieht ja selbst nicht ein, wenn und dass man Hilfe braucht!
2. Vertrauenspersonen
Ist man nicht ganz so chronisch selbstbestimmt unterwegs, kann man die Fremdbestimmung durch Betreuer oder Ärzte durch die oben genannten Vorsorgeinstrumente zu vermeiden suchen. Dann braucht man aber jemanden, dem man vertraut und der im Falle eines Falles auch in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Da ist es oft nicht hilfreich, wenn der oder die Auserwählte genauso alt ist, wie der oder die Betroffene. Ich rate in meinen Vorträgen deshalb immer dazu, mindestens eine Vertrauensperson zu benennen, die mindestens eine Generation jünger ist.
Wenn Eheleute (häufig einigermaßen gleich alt) sich gegenseitig als Vertrauensperson benennen, ist das sicherlich gut und richtig, reicht aber möglicherweise im Ernstfall nicht aus. Bei Eheleute ist es so, dass einer zuerst verstirbt. Der andere bleibt dann alleine zurück. Hat man sich nur gegenseitig vertraut, hat der überlebende Ehepartner keine Vertrauensperson mehr. Dann entscheiden andere, also fremde Dritte. Wer will das schon?
Jedes Vorsorgeinstrument, für das ich mich entschieden habe, soll auch in 20, 30 Jahren noch wirksam sein. Es ist ja eine Vorsorgeverfügung. Jetzt brauche ich noch niemanden. Aber es könnte ja mal sein, dass später … und dies später kann ja in 20 oder 30 Jahren sein. Wenn ich dann „mit dem Kopf wackele“ wackelt er bei meiner Vertrauensperson vielleicht auch schon bedenklich. Deshalb: Mindestens eine Vertrauensperson, die mindestens eine Generation jünger ist! Mindestens eine Generation deswegen, weil man ja noch viel älter werden kann, als man es selbst für möglich hält.
Denken Sie an Johannes Heesters: Geboren im Dezember 1903 und gestorben Heiligabend 2011. 108 Jahre alt ist er geworden! Bei Jopi Heesters hätte also eine Generation jünger überhaupt nicht ausgereicht.
3. Betreuungsverfügung
Eine viel zu wenig berücksichtigte Möglichkeit der Vorsorge ist die sogenannte Betreuungsverfügung. Mit dieser Betreuungsverfügung verhindere ich nicht die Bestellung eines Betreuers, aber ich suche ihn mir selber aus. Auf gut Deutsch: Wenn es unbedingt sein muss, soll mein Neffe Rudi mein Betreuer werden.
Eine solche Betreuungsverfügung hat viele Vorteile, Ich muss mir über den Inhalt einer Altersvorsorgevollmacht keine großen Gedanken machen. Neffe Rudi kann auch erst tätig werden, wenn er vom Gericht bestellt ist. Und das Gericht wird ihn jedes Jahr um einen Rechenschaftsbericht bitten. Rudi kann also nicht einfach machen, was er will, nur weil ich nichts mehr mitkriege.
4. Vorsorgevollmacht
Wenn ich eine Vorsorgevollmacht erstellen will, muss ich mir viele Gedanken machen. Bei der Recherche stößt man auf Dutzende von Formularen und Broschüren. Aber was ist richtig oder am besten? In unserem Erbschafts-Plötz finden Sie ein solches Formular, nämlich die Berliner Vorsorgevollmacht. Sie heißt nicht Berliner Vorsorgevollmacht, weil sie nur in Berlin so gemacht werden kann, sondern weil sie von drei Berliner Anwälten „ausgedacht“ worden ist. Und Sie finden in dieser Broschüre eine Erklärung dieses Formulars.
Bei einer Vorsorgevollmacht geht es um Vermögensangelegenheiten, um Wohnungsangelegenheiten, um Behördenangelegenheiten und und und.
5. Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung geht es um Leben und Tod. Es geht um die Frage, wann und wie weit ich noch medizinisch behandelt werden möchte. Denn die heutigen medizinischen Möglichkeiten sind einerseits toll, aber andererseits nicht immer gewollt. Wenn ich 96 Jahre alt bin, schon lange nicht mehr geistig und körperlich fit, soziale Kontakte eingeschränkt sind und mein Leben nur noch wenig lebenswert ist, möchte ich vielleicht nicht wochenlang beatmet oder monatelang künstlich ernährt werden.
Während sich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ans Betreuungsgericht „wenden“, ist die Patientenverfügung für die Ärzte gedacht. Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht müssen juristisch einwandfrei sein. Die Patientenverfügung muss in erste Linie medizinisch korrekt sein. Aber auch im Rahmen einer Patientenverfügung muss ich jemanden bevollmächtigten, der meinen Patientenwillen durchsetzt. Der Arzt darf also nicht alleine entscheiden, sondern muss entweder mit meinem Bevollmächtigten oder – wenn es den nicht gibt – mit meinem Betreuer zusammen entscheiden.
Bei der Frage der Bevollmächtigung im Rahmen der Patientenverfügung gilt wieder: Mindestens eine Person, die mindestens eine Generation jünger ist!
ERBPRAXIS | Dr. Zacharias | Berlin | 030 / 6392 4567