Lebenspartner im Erbrecht
Lebenspartner gibt es solche und
solche. Es gibt die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, die
inzwischen aber auch heiraten können. Diese Lebenspartner sind im Erbrecht den
Ehegatten weitestgehend gleichgestellt.
Sie können gemeinsam ein Testament
machen. Sie können einen Ehevertrag schließen, sie sind gesetzlich
erbberechtigt und haben Pflichtteilsrechte sowie güterrechtliche
Ausgleichsansprüche.
Unjuristisch ist ein Lebenspartner
einer mit anderem Geschlecht, mit dem man zusammenlebt, aber nicht verheiratet
ist, scherzhaft als Lebensabschnittsgefährte bezeichnet. Man nennt das auch
wilde Ehe oder juristisch nichteheliches Zusammenleben und früher nichteheliche
Lebensgemeinschaft.
Alle Vorteile, die den eingetragenen
Lebenspartnern oder Eheleuten zugute kommen, sind den Partnern in wilder Ehe
versagt:
Kein gesetzlicher Erbteil, kein
Pflichtteil, kein gemeinschaftliches
Testament, kein Steuervorteil und kein
güterrechtlicher Ausgleich.
Also ein Erbrecht wie unter Fremden
bei den „Wilden“!