Lebenspartner im Erbrecht



Lebenspartner gibt es solche und solche. Es gibt die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, die inzwischen aber auch heiraten können. Diese Lebenspartner sind im Erbrecht den Ehegatten weitestgehend gleichgestellt.

 

Sie können gemeinsam ein Testament machen. Sie können einen Ehevertrag schließen, sie sind gesetzlich erbberechtigt und haben Pflichtteilsrechte sowie güterrechtliche Ausgleichsansprüche.

 

Unjuristisch ist ein Lebenspartner einer mit anderem Geschlecht, mit dem man zusammenlebt, aber nicht verheiratet ist, scherzhaft als Lebensabschnittsgefährte bezeichnet. Man nennt das auch wilde Ehe oder juristisch nichteheliches Zusammenleben und früher nichteheliche Lebensgemeinschaft.

 

Alle Vorteile, die den eingetragenen Lebenspartnern oder Eheleuten zugute kommen, sind den Partnern in wilder Ehe versagt:

Kein gesetzlicher Erbteil, kein Pflichtteil, kein gemeinschaftliches

Testament, kein Steuervorteil und kein güterrechtlicher Ausgleich.

Also ein Erbrecht wie unter Fremden bei den „Wilden“!