Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft. Die demographische Entwicklung beschert uns nicht nur immer weniger junge Menschen, sondern auch immer mehr Senioren. Und der medizinische Fortschritt bringt uns fast alle auf Hundert oder sogar darüber hinaus.
Das geht natürlich nicht ohne Risiken und Nebenwirkungen. Als besonders belastend empfinden wir die Vorstellung, dass wir körperlich einigermaßen fit bleiben, aber geistig total abbauen. Das Alzheimer-Gespenst erschreckt uns gewaltig. Aber auch die Möglichkeiten medizinischer Technik sind weit über das hinausgegangen, was wir zu akzeptieren bereit sind.
Also wollen wir Einfluss nehmen auf das, was mit uns geschieht, wenn wir nicht mehr in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen, weil wir nicht mehr geschäftsfähig oder bewusstlos sind. Wir wollen nicht fremdbestimmt werden oder Menschen ausgeliefert sein, die vielleicht andere Vorstellungen von einem menschenwürdigen Altern und Sterben haben.
Nun lässt auch der Staat seine Bürger nicht im Stich, wenn sie sich nicht mehr um ihre eigenen Angelegenheiten kümmern können. Dabei sind die Zeiten, dass man bevormundet wurde, vorbei. Man bekommt keinen Vormund, wenn man im Alter auf Hilfe angewiesen ist, sondern einen Betreuer. Die eigenen Entscheidungen sind nicht per se unwirksam, sondern der Betreuer soll darauf achten, dass der betroffene Betreute nicht übervorteilt wird. Und er entscheidet natürlich Dinge, die der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann.
Das Betreuungsgericht wird sich nur auf Antrag mit der Frage beschäftigen, ob Sie einen Betreuer benötigen. Dabei wird es zuerst prüfen, ob Sie durch eine eigene Vorsorgeverfügung Ihre Angelegenheiten selbst geregelt haben. Denn alles, was Sie selbst geregelt haben, braucht das Gericht nicht zu entscheiden.
Deshalb können Sie auch Einfluss auf die Auswahl des Betreuers nehmen, nämlich durch eine sogenannte Betreuungsverfügung. Mit einer Betreuungsverfügung machen Sie Vorschläge, wer als Betreuer bestellt werden soll. Wenn dann das Gericht feststellt, dass die Anordnung einer Betreuung notwendig ist, muss es die Wünsche und Vorschläge in der Betreuungsverfügung beachten. Damit können Sie also verhindern, dass ein für Sie fremder Dritter bestellt wird, der nichts über Sie weiß.
Sie können auch andere Wünsche und Vorschläge in der Betreuungsverfügung formulieren, wenn Sie z.B. in ein konfessionell geführtes Pflegeheim möchten.
Wenn Sie gar nicht möchten, dass das Betreuungsgericht entscheidet, müssen Sie eine Altersvorsorgevollmacht erstellen. Und natürlich steckt in jeder Altersvorsorgevollmacht auch automatisch eine Betreuungsverfügung. Wenn also das Betreuungsgericht aus irgendeinem Grund die Altersvorsorgevollmacht für unwirksam hält, muss es trotzdem bei der Auswahl des Betreuers die Wünsche des Betroffenen berücksichtigen.
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