Das Erbrecht des Ehepartners ist abhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben. Wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Begriff der Zugewinngemeinschaft ist tückisch. Er suggeriert, dass die Eheleute gemeinschaftliches Vermögen haben. Aber das Gegenteil ist der Fall. Durch die Eheschließung ändert sich am Vermögen der Eheleute nichts.
Sie hatten vorher getrenntes Vermögen und nach der Hochzeit auch. Weil sie getrennte Vermögen haben, können sich diese unterschiedlich entwickeln. Wenn er Sozialarbeiter ist und sie Ärztin an der Charité, dann führen die unterschiedlichen Einkommen – jedenfalls bei eigenen Bankkonten – zu unterschiedlichen Vermögensentwicklungen.
Wenn er Zahnarzt ist und sie Zahnarzthelferin, wird das ebenso sein. Und gerade bei der früher üblichen Einverdienerehe brachte eben nur einer Geld nach Hause. Gerade weil sich die Vermögen der Eheleute durch unterschiedliche Einkommen oder auch durch Erbschaften und Schenkungen unterschiedlich entwickeln können, kommt es bei Beendigung der Ehe, bzw. des Güterstandes durch Scheidung, Ehevertrag oder Tod zum sogenannten Zugewinnausgleich.
Der, der mehr verdient hat, muss einen Ausgleich zahlen. Wenn die Eheleute das nicht wollen, müssen sie durch Ehevertrag etwas anderes, z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
Im Todesfall sieht das Erbrecht vor, dass der überlebende „vertragslose“ Ehepartner 1/4 vom Nachlass des verstorbenen Ehepartners erhält, wenn die Eheleute Kinder haben. Gibt es keine Kinder und kommen Erben der 2. Ordnung zum Zuge, also Eltern oder Geschwister des Verstorbenen, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte.
Sie haben richtig gelesen! Der überlebende Ehepartner erbt neben Kindern lediglich 1/4, wenn es keinen Ehevertrag gab. Woher kommt dann aber die feste Überzeugung, dass dem Ehepartner
die Hälfte zusteht? Das beantwortet das Familienrecht. Denn mit dem Tod endet automatisch der Güterstand und der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht, jedenfalls theoretisch.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist ganz furchtbar kompliziert. Streitigkeiten zwischen den Erben wären vorprogrammiert. Deshalb hat der Gesetzgeber im Familienrecht (!) geregelt, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht.
Der überlebende Ehepartner erhält also 2/4. Das ist rechnerisch natürlich die Hälfte, aber tatsächlich sind es zwei verschiedene Viertel, nämlich einmal ein erbrechtliches und einmal ein familienrechtliches. Das familienrechtliche Viertel wird dem überlebenden Ehepartner zugestanden, auch wenn er vielleicht gar keinen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt hätte, weil er z.B. selbst mehr verdient hatte als der Verstorbene.
Es ist eine pauschale Regelung. Deshalb besteht der Ausgleich auch nur aus der Erhöhung um 1/4. Das kann die Zahnarzthelferin durchaus benachteiligen. Deshalb muss sie sich diese Pauschalregelung nicht gefallen lassen. Sie kann realen Zugewinnausgleich fordern.
Dafür muss sie die Erbschaft ausschlagen, kann dafür aber zum Zugewinnausgleich zusätzlich den Pflichtteil fordern. Durch eine solche Ausschlagung kann sie möglicherweise besser dastehen, als durch die Beteiligung zu 2/4. Darüber hinaus sind sowohl der Zugewinnausgleichsanspruch wie auch der Pflichtteilsanspruch Bargeldansprüche und damit überaus komfortabel. Der ausschlagende Ehegatte muss sich nicht in einer Erbengemeinschaft rumärgern, muss sich auch sonst nicht um den Nachlass kümmern, sondern braucht den verbleibenden Erben nur seine Kontonummer angeben.
Anders sieht es aus, wenn die Eheleute einen Ehevertrag hatten. War Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, verbleibt es allein bei dem erbrechtlichen Viertel. Bei Gütertrennung gibt es zusätzlich noch die Besonderheit, dass der überlebende Elternteil nicht weniger erhalten soll, als die Kinder. Bei ein oder zwei Kindern erhöht sich also der Erbteil auf 1/2 oder 1/3. Bei drei und mehr Kindern verbleibt es bei 1/4.
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