Erbengemeinschaften sind Anwalts Liebling



Bei gesetzlicher Erbfolge, aber auch durch Testamente, entstehen häufig Erbengemeinschaften. Es gibt also nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese bilden die Erbengemeinschaft, die als „Gesamthandsgemeinschaft“ organisiert ist, d. h. es gehört allen alles gemeinsam. Ziel der Erbengemeinschaft ist es, „auseinander zu kommen“. Bis dahin ist viel zu tun. Der Nachlass muss gesichtet und verwaltet werden, Kosten und Nutzen sind abzuklären. Schon bei der Verwaltung des Nachlasses wird es kompliziert, denn man unterscheidet ordnungsgemäße, außerordentliche und notwendige Verwaltungsmaßnahmen. Mal braucht man Mehrheit, mal Einstimmigkeit. Nur im Notfall kann und muss ein Miterbe auch alleine tätig werden. Und bis der komplette Nachlass versilbert oder aufgeteilt ist, können Jahre vergehen, bis hin zur Erbteilungsklage.

 

Sie können sich vorstellen, wie viele Reibungspunkte in einer Erbengemeinschaft gefunden werden. Zumal in einer Erbengemeinschaft Menschen miteinander klarkommen müssen, die sich seit Jahrzehnten mehr oder weniger gut kennen und leiden können. Deshalb gibt es viele gute Gründe, ein Testament so zu gestalten, dass Erbengemeinschaften vermieden werden.