Testament von Eheleuten ohne Kinder



Manche Ehe bleibt heute – gewollt oder ungewollt – kinderlos. Braucht man in solchem Fall ein Testament? Aber sicher! Denn Sie werden doch nicht wollen, dass Ihr überlebender Ehepartner in eine Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern oder mit Ihren Geschwistern rutscht.

 

1. gesetzliche Erbfolge

Wenn Eheleute keine Kinder haben, gibt es keine gesetzlichen Erben 1. Ordnung.

Also kommen die gesetzlichen Erben 2. Ordnung zum Zuge. Und das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Verstorbenen.

Der Ehegatte erbt neben diesen Erben 2. Ordnung die Hälfte. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, bekommt er zusätzlich1/4 also pauschalen Zugewinnausgleich. Der Ehegatte ohne Ehevertrag ist also im Ergebnis zu 3/4 an der Erbengemeinschaft beteiligt. Das andere Viertel teilen sich Schwiegermutter und Schwiegervater. Sind einer oder sind beide Schwiegereltern vorverstorben, kommen die Geschwister des verstorbenen Ehepartners zum Zuge. Also eine herzallerliebste Mischung für den überlebenden Ehepartner.

Haben die Eheleute gemeinsam ein Eigenheim bewohnt, steht auf einmal eine Erbengemeinschaft mit im Grundbuch. Da muss der überlebende Ehegatte an die anderen nicht nur eine Art Miete zahlen, sondern muss sich möglicherweise auf Verhandlungen einlassen, über eine Abfindung/Auszahlung der anderen, die können sonst eine Teilungsversteigerung in Gang bringen. Also sollte man auf jeden Fall ein Testament machen, um dieses alles zu vermeiden.

 

2. testamentarische Möglichkeiten

Die Eheleute können zwei Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches Testament machen. Sie werden sich Gedanken machen müssen, über die Wünsche und Ziele. Natürlich soll der Ehepartner abgesichert sein. Vielleicht soll eine Familienimmobilie erhalten bleiben oder ein Betrieb. Und dann kommt es oft vor, dass bestimmte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, nämlich die Geschwister. Denn die haben so oft gestichelt: „Wie, ihr habt keine Kinder?“, dass das geschwisterliche Verhältnis abgekühlt bis eisig ist.

 

Am einfachsten ist es natürlich, den Ehepartner als Alleinerben einzusetzen. Die dadurch entstehende Pflichtteilsproblematik, wird eher gering sein. Allein die Eltern des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie noch leben, aber maximal zu 1/8. Die Geschwister des Verstorbenen sind niemals pflichtteilsberechtigt, deshalb braucht man über sie auch kein weiteres Wort verlieren. Wem aber selbst das 1/8 Pflichtteilsrecht der überlebenden Eltern des Verstorbenen zu viel ist, muss entweder einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten aushandeln oder zu Lebzeiten das Vermögen so verteilen, dass das 1/8 etwas kleiner ausfällt, weil der Nachlass geringer ist.

 

Beispiel:

Gerd und Gerda sind zwei erfolgreiche Unternehmer. Gerd gehört ein gutgehendes Autohaus, Gerda managt ihren ambulanten Pflegedienst mit 80 Mitarbeitern. Ihr Vermögen steckt in ihren Unternehmen und in ihrem prachtvollen Haus am See, dass sie sich vor vier Jahren gekauft haben. Gerds gesundheitliche Probleme häufen sich. Seine Eltern leben noch, sind aber ausreichend versorgt. Gerd möchte auf keinen Fall, dass seine Geschwister direkt oder indirekt von seinem Fleiß und seinem unternehmerischen Erfolg etwas abbekommen. Das Haus am See ist gerade erst abbezahlt, sein übriges Vermögen steckt im frisch erweiterten Autohaus. Das Haus am See gehört den Eheleuten je zur Hälfte und ist ca. 3. Millionen € wert. Das Autohaus hat einen Wert von 2,5 Millionen €. Was kann man Gerd raten?

 

Gerd sollte auf jeden Fall ein Testament machen. Sodann sollte er mit seinen Eltern sprechen. Vielleicht sind diese bereit, auf ihre Pflichtteilsrechte (2 x 250.000 €) zu verzichten. Ansonsten könnte Gerd seinen Anteil am Haus am See pflichtteilsfest machen, in dem er und Gerda sich gegenseitig ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der jeweils eigenen Hälfte einräumen. Eine solche Gestaltung ist in aller Regel keine ergänzungspflichtige Schenkung, weil es sich um eine gegenseitige Vereinbarung handelt: „Ich gewähre dir einen Nießbrauch an meiner Hälfte, weil du mir an deiner Hälfte einen Nießbrauch einräumst.“ Durch eine solche notarielle Vereinbarung könnte der Wert des Pflichtteilsanspruch der Eltern in Höhe von 2 x 250.000 € erheblich verringert werden, ein Erbteil der Eltern oder Geschwister sowieso.

 

Eine spannende Frage wird aber sein, was nach dem Tod des zweiten Ehepartners sein soll? Denn dann kämen ja nach der gesetzlichen Erbfolge die Schwiegereltern des Erstversterbenden und deren Kinder, also die Schwäger und Schwägerinnen des Erstversterbenden, also die  Geschwister des Zweitversterbenden ins Spiel. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern erhöht sich drastisch von 2/16 auf 2/4. Deshalb kann man bei den Abfindungsbeträgen im Rahmen von Pflichtteilsverzichtsverhandlungen gar nicht großzügig genug sein.

 

3. Steuern

Wenn die Eheleute keine Kinder haben, stehen wesentlich weniger erbschaftssteuerliche Freibeträge zur Verfügung. Denn jedes Kind hat nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000,- €, bei vier Kindern können die Eltern also ein Vermögen von 3,2 Millionen € allein an die Kinder steuerfrei vererben. Bei Eheleuten ohne Kindern, bleiben nur die Freibeträge des Ehepartners in Höhe von 756.000,- € und die Freibeträge der Eltern in Höhe von jeweils 100.000,- €. Und das Haus am See sollte nicht zu groß sein, damit es als eigengenutzte Immobilie nicht versteuert werden muss.