Gemeinschaftliche Testamente



Es ist eine Besonderheit des deutschen Rechts, dass Eheleute (auch eingetragene Lebenspartner) ein gemeinschaftliches Testament machen können. Bei den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch war die Möglichkeit, in einer Urkunde zu testieren durchaus umstritten. Aber weil das gemeinschaftliche Testament in weiten Kreisen zur Gewohnheit geworden war und die Möglichkeiten des handschriftlichen Testaments erst später beraten wurden, setzten sich die Befürworter durch.


Die Besonderheit beim gemeinschaftlichen Testament besteht nicht nur darin, dass zwei letzte Willen in einer Urkunde verfasst werden, sondern auch darin, dass die Eheleute/Lebenspartner ihre letztwilligen Verfügungen in eine gewisse Abhängigkeit bringen können. Die wichtigste angestrebte Folge ist die Bindungswirkung, das heißt, dass der Überlebende der Eheleute/Lebenspartner nicht neu oder anders verfügen können soll.


Diese Bindungswirkung wird oft zu weit interpretiert. Der Ehegatte kann sich zunächst „befreien“, denn er kann das Erbe ausschlagen, um die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen. Er kann möglicherweise das gemeinschaftliche Testament anfechten, z. B., wenn er wieder heiratet oder noch ein Kind bekommt/adoptiert. Aber auch ohne Ausschlagung und Anfechtung ist die Bindungswirkung nur von relativer Wirkung. Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner kann zwar kein neues Testament machen, er kann den Nachlass und sein eigenes Vermögen aber verbrauchen. Er kann also Haus und Hof verkaufen und nach Spanien ziehen oder auf Kreuzfahrt gehen. Das Familienvermögen kann aber auch unbeabsichtigt durch einen langen Zeitraum intensiver Pflegebedürftigkeit verbraucht werden. Bindungswirkung bedeutet also nicht, dass die Erben des Letztversterbenden etwas bekommen, sondern nur, dass der überlebende Ehe-/Lebenspartner zuvor keinen anderen Erben einsetzen kann.


Gravierende Folgen hat möglicherweise die EU-Erbrechtsverordnung, wenn der überlebende Ehe-/Lebenspartner Deutschland verlässt und den Rest seines Lebens im Ausland verbringt. Denn in den meisten Ländern unserer Erde sind gemeinschaftliche Testamente nicht zulässig oder akzeptiert. Der Wunsch der „Nachlassbeamten“ in diesen Ländern, deutsches Recht anzuwenden, wird deutlich begrenzt sein.