Im Falle eines Falles



Im Alter ist man auf Hilfe angewiesen. Ist man längere Zeit krank oder pflegebedürftig, kann man Vollmachten erteilen, z.B. um die gerichtliche Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.

 

Vollmachten sind im geschäftlichen Verkehr nichts Besonderes. Sie erleichtern den Alltag. Aber sie sind nicht ganz risikolos. Der Bevollmächtigte kann schalten und walten. Der Vollmachtgeber sollte deshalb seinen Bevollmächtigten überwachen. Das kann bei der Vorsorgevollmacht schwierig werden.

 

In der Rechtsprechung mehren sich die Fälle, in denen die Betreuungsgerichte feststellen, dass eine Überwachung des Bevollmächtigten nötig, aber dem Vollmachtgeber nicht möglich ist. Dann wird ein Betreuer zur Vollmachtsüberwachung bestellt. Dieser Kontrollbetreuer und der Bevollmächtigte geraten häufig aneinander. Für den Bevollmächtigten bedeutet es Mehrarbeit, wenn er dem Kontrollbetreuer bis ins Kleinste Rechenschaft ablegen soll. So war das mit dem Vollmachtgeber nicht vereinbart, deshalb weigert er sich häufig. Der Kontrollbetreuer widerruft dann die Vollmacht. Damit ist sie nichtig.

 

Die wenigsten Vollmachtsformulare berücksichtigen den oben beschriebenen Fall. Eine Ausnahme bildet die „Berliner Vorsorgevollmacht“.