Vermögen wird nicht nur im Todesfall auf die nächste Generation übertragen. Häufig unterstützen die Eltern ihre Kinder bei der Zusatzausbildung, beim Autokauf, bei der Existenzgründung, beim Hausbau und und und. Solche Schenkungen sind häufig und es muss im Erbfall geprüft werden, inwieweit sich Erben oder Pflichtteilsberechtigte solche Zuwendungen zu Lebzeiten anrechnen lassen müssen.
Wie ist es zu beurteilen, wenn das eine Kind mit 15 Jahren eine Ausbildung begann und mit 18 Jahren zu Hause ausgezogen ist, dem anderen Kind jedoch das Studium bis zum 28. Lebensjahr finanziert wurde und das Hotel Mama bis zum 30. geöffnet war? Wie ist es, wenn der eine Mamas altes Auto bekam, dem anderen jedoch ein Baugrundstück geschenkt wurde? Was muss ausgeglichen werden? Was dürfen Eltern selbstverständlich ihren Kindern zukommen lassen, ohne dass jemand Jahrzehnte später einen Streit anfängt? Muss ich zu Lebzeiten schon Buch führen, was ich wem zu Weihnachten, zum Geburtstag oder zur Hochzeit geschenkt habe? Und ist es ungerecht, wenn ich dem einen, der in der Schule fleißig war, das Studium finanziert habe, wenn der andere keinen Bock mehr auf die Schule hatte? Die Lösungswege des Gesetzgebers sind außerordentlich schwierig und kaum erklärbar. Aber sie müssen gerade bei den streitanfälligen Konstellationen, nämlich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und dem Pflichtteilsrecht, beachtet werden.
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