Singletestamente



Stirbt eine kinderlose alleinstehende Person, erben die Eltern in der gesetzlichen Erbfolge. Die Mutter und der Vater erben jeweils 50% des Nachlasses, ansonsten die Geschwister und deren Nachkommen.

 

Wenn man das nicht möchte, sollte man ein Testament machen und andere Menschen bedenken. Das ist sehr einfach, da man einen guten Freund, die beste Freundin oder eine karitative Einrichtung bedenken kann. Möglich ist auch, mehrere Personen als Miterben einzusetzen. In jedem Einzelfall sollte man prüfen, was für den eigenen Nachlass sinnvoll ist. Hierbei kann man sich in der Erbpraxis Dr. Zacharias von Spezialisten im Erbrecht beraten lassen.

 

Bei der Erbeinsetzung sollte man beachten, dass die Erben ganz erheblichen Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sein werden. Die Eltern können ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Erben geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanspruches. Die Erben müssen also vom Wert des Nachlasses 50% an die Eltern zahlen. Dieser Anspruch der Eltern ist ein Geldanspruch, der sofort mit dem Tod des Single fällig wird. Kann der Erbe nicht sofort zahlen, etwa weil der Nachlass aus einer Eigentumswohnung besteht, dann droht weiteres Ungemach, denn der Pflichtteilsanspruch ist zu verzinsen ab dem Todestag. Es kann deshalb sein, dass die Erben nicht lange Freude am Nachlass haben, weil sie diesen versilbern müssen, um eine Zwangsversteigerung zu verhindern.

 

Schenkungen zu Lebzeiten an spätere Erben sind jederzeit möglich und helfen bei der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Die Fristen für durch die Schenkung entstehende Pflichtteilsergänzungsansprüche sollte man aber immer im Blick haben. Denn erst nach 10 Jahren sind die Ergänzungsansprüche der Eltern erledigt. Davor gilt nach dem Abschmelzungsmodell folgende Regel: Fand die Schenkung im Jahr des Todes des Single statt, dann wird die Schenkung zu 100% dem Nachlass zugerechnet. Dieser fiktive Nachlass verringert sich danach jedes Jahr um 10%. Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Single ist die Schenkung erledigt und nicht mehr zu beachten.

 

Vererbt ein Single oder verschenkt ein Single etwas an den guten Freund oder eine karitative Einrichtung, dann ist erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich zu beachten, dass nur ein Freibetrag von 20.000,00 Euro besteht. Alle Mehrbeträge muss der Erbe oder Beschenkte mit 30% versteuern. Das kann bitter werden, wenn kein Geldbetrag, sondern eine Immobilie vererbt oder geschenkt wurde und sonst kein Geld beim Erben vorhanden ist.

 

Als Single kann man Vermächtnisse ausloben. Der Vermächtnisnehmer hat mit dem Nachlass weniger zu tun. Er bekommt eine Sache oder einen Geldbetrag vermacht. Schulden und die Auflösung der Wohnung des Single sind Sache des Erben.

 

Stirbt ein Single und werden die Eltern enterbt, ist der Erbe zur Beerdigung verpflichtet. Die über viele Jahre durchzuführende Grabpflege sollte geregelt sein durch eine Auflage an den Erben.

 

Nach dem Tod kann man selbst als Single niemanden mehr kontrollieren. Damit das eigene Testament beachtet und in die Tat umgesetzt wird, sollte man Testamentsvollstreckung anordnen und einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt unserer Erbpraxis als Testamentsvollstrecker einsetzen. So sichert man sich als Single ab, denn das Leben ist dynamisch, die Erben können sich nach dem Tod plötzlich ganz anders verhalten und deshalb sollte man vorgesorgt haben. Schließlich muss sich auch irgendjemand um den digitalen Nachlass kümmern.