Beim Berliner
Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von
Eheleuten/Lebenspartnern mit einem bestimmten Inhalt: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, Erben des
Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein.“
Ein Testament mit diesem Inhalt wird Berliner Testament genannt, weil es früher
in Berlin besonders häufig erstellt wurde. Mittlerweile ist es in ganz
Deutschland bekannt und beliebt. Es gibt aber auch andere übliche Testamente
von Ehegatten, wie z.B. das Württembergische Testament.
In einem Berliner Testament sind zwei Erbfälle geregelt. Beim ersten Erbfall erbt der Ehepartner. Die Kinder bekommen nichts, sind also enterbt und haben Pflichtteilsrechte. Beim zweiten Erbfall erben die Kinder zu gleichen Teilen. Diese Position kann ihnen der überlebende Ehegatte nicht streitig machen, aber trotzdem haben sie keine geschützte Aussicht auf eine angemessene Beteiligung am Nachlass der Eltern. Denn ob nach dem Tod des überlebenden Elternteils noch Vermögen übrig ist, weiß vorher niemand. Ganz im Gegenteil sind Ereignisse denkbar, die die Erbenstellung negativ beeinflussen können. So entstehen z.B. durch Wiederverheiratung Pflichtteilsansprüche des Ehepartners Nr. 2. Erbe kann er nicht werden wegen des gemeinschaftlichen Testaments mit Bindungswirkung. Aber die Pflichtteilsansprüche erlangt er von Gesetzes wegen. Deshalb enthalten viele Testamente Wiederverheiratungsklauseln.
Wenn die Kinder sich ausreichend informieren und mitbekommen, dass ihre Aussichten auf angemessene Beteiligung am Nachlass in keinster Weise gesichert sind, werden sie möglicherweise den ihnen zustehenden Pflichtteil geltend machen. Denn sie gehören ja im ersten Erbfall nicht zum Kreis der Erben und gehen leer aus. Das wollten die Eltern nun gerade nicht, denn sie wollten sich ja in erster Linie gegenseitig versorgen. Natürlich sollen die Kinder zu gleichen Teilen alles kriegen, aber erst zum Schluss und nur, wenn etwas übrig bleibt. Die Pflichtteilsrechte der Kinder will man deshalb durch sogenannte Verwirkungsklauseln verhindern: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, so soll es auch nach dem Tode des überlebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten“.
Hierdurch
entsteht aber die Gefahr der sogenannten Pflichtteilskumulation,
dass also der Nachlass des erstversterbenden Elternteils doppelt durch
Pflichtteilsansprüche belastet wird.
Ein ähnliches
Problem stellt die Erbschaftssteuerkumulation
dar, dass also ein Nachlassteil doppelt besteuert wird. Ein Beispiel: Haben die
Eltern ein Berliner Testament inklusive einer Verwirkungsklausel errichtet und
geraten auf einer Autobahn in eine Massenkarambolage, bei der er am Unfallort
stirbt und sie zwei Tage später im Krankenhaus, dann geht sein Erbe auf die
Ehefrau über. Dabei entstehen Pflichtteilsansprüche und möglicherweise
Steuerforderungen. Zwei Tage später wird dann der verbleibende Nachlass beider
Eheleute erneut mit Pflichtteilsrechten und Steuerforderungen belastet.
Also kann nicht jeder unbedenklich vom Berliner Testament Gebrauch machen. Erst recht nicht bei sogenannten Patchwork-Verhältnissen.
ERBPRAXIS | Dr. Zacharias | Berlin | 030 / 6392 4567