Die Erbrechtsgarantie



„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet“ so bestimmt es Artikel 14, Satz 1 des Grundgesetzes. Aber was bedeutet das: das Erbrecht wird gewährleistet?

 

Eigentum und Erbrecht gehören natürlich zusammen. Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen. Das Privateigentum soll also fortbestehen.

 

Damit ergänzt die Erbrechtsgarantie die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.

Die Eigentumsgarantie wäre unvollständig, wenn im Erbfall der Staat ein Zugriffsrecht auf das Privatvermögen hätte. Also schützt Artikel 14 den Bürger und sein Eigentum gegen den Staat!

 

Die Erbrechtsgarantie bietet die Freiheit, zu vererben, die sogenannte Testierfreiheit. Sie sichert den Eigentumserwerb der Erben. Wenn es kein wirksames Testament gibt, sichert die Erbrechtsgarantie das Verwandtenerbrecht.

 

Der Staat soll sich also zurückhalten. Das betrifft aktuell und in erster Linie die Erbschaftssteuer. Kann es richtig sein, dass die vom Erblasser abgesicherte Lebensgefährtin, die aus verschiedensten berechtigten Gründen nicht heiraten wollte, bis zu 50 % Erbschaftssteuer zahlen muss und dass ihr alle übrigen Vergünstigungen größtenteils verwehrt bleiben?

 

Ist die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht beeinträchtigt? Dazu hat das Bundesverfassungsgericht vor nicht allzu langer Zeit eine Entscheidung zugunsten Pflichtteilsberechtigter getroffen. Eine Mindestbeteiligung der nächsten Angehörigen ergibt sich zum Einen aus der Erbrechtsgarantie des Verwandtenerbrechts, aber auch aus dem Schutz der Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes.

 

Ein Paradebeispiel für die Rechtsanwendung: Es müssen verschiedene Interessen unter Beachtung aller Verfassungsprinzipien abgehoben werden. Denn wenn die einen rufen: Was ist mit der Freiheit? antworten die anderen: Und was ist mit der Familie?

 

Aber im Ergebnis ist wichtig zu wissen: Der Staat muss das Erbrecht in seiner gesetzlichen Grundregelung garantieren.