Zwischen Erben und Schenken machen die Steuergesetze keinen Unterschied. Wer unter Lebenden oder im Todesfall Vermögen oder Vermögensgegenstände unentgeltlich übertragen bekommt, muss dafür Steuern zahlen, nämlich Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer. Die Bewertung und Eingruppierung sowie die persönlichen Freibeträge sind überwiegend identisch geregelt.
Zunächst muss festgestellt werden, in welcher Höhe Vermögen übertragen wurde. Das ist oft schwierig. Der Familienschmuck und andere Wertgegenstände, ein Betrieb, eine Erfindung oder ein Patent und andere Dinge sind schwer zu beurteilen. Auch Auflagen, unter denen die Schenkung oder Erbeinsetzung erfolgt, sind schwer zu bewerten. Wenn ein Verkehrswert = Verkaufswert, der möglicherweise anzusetzen wäre, nur schwer herauszufinden ist, müssen Sie einen Fachmann fragen. Aber es geht nicht immer nach Marktwerten. So ist das Eigenheim niedriger zu bewerten und der Beschenkte oder Erbe besser gestellt. Auch Betriebsvermögen ist privilegiert. Das alles regelt das Erbschaftssteuerrecht und das Bewertungsgesetz.
Wenn der Gesamtwert der Schenkung oder des Erbes feststeht, so ist die Steuerklasse zu bestimmen, in die der Beschenkte oder der Erbe eingeteilt ist. Es gibt drei Steuerklassen, die nicht verwechselt werden dürfen mit den Ordnungen bei der gesetzlichen Erbfolge:
Steuerklasse I:
Ehegatte, Kinder / Stiefkinder, Enkel, Urenkel,
im Todesfall auch Eltern und Großeltern
Steuerklasse II:
Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Geschwisterkinder (Nichten und Neffen), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III:
Alle übrigen Erwerber
Engere Familienangehörige sind im Normalfall bei Schenkungen und im Todesfall durch großzügige Freibeträge geschützt. Erst bei größeren Vermögen greift der Fiskus zu. Man unterscheidet zwischen persönlichen Freibeträgen, die in jedem Fall gelten und den Versorgungsfreibeträgen, die in Erbfällen zusätzlich berücksichtigt werden. Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre voll ausgenutzt werden.
persönliche Freibeträge
Erwerber |
|
Ehegatte |
500.000 € |
Kinder und Stiefkinder |
400.000 € |
deren Abkömmlinge |
200.000 € |
Eltern, Großeltern |
100.000 € |
Pers. der Steuerklasse II und III |
20.000 € |
Versorgungsfreibeträge |
|
Ehegatte |
256.000 € |
Kinder oder Enkel bis 5 Jahre |
52.000 € |
5 bis 10 Jahre |
41.000 € |
10 bis 15 Jahre |
30.700 € |
15 bis 20 Jahre |
20.500 € |
20 bis 27 Jahre |
10.300 € |
Wenn dann feststeht, welcher Wert zu versteuern ist, greift die nachfolgende Steuertabelle. Die steuerliche Belastung steigt innerhalb der Steuerklassen mit zunehmendem Nachlasswert.
Wert des Nachlassanteils |
Klasse I |
Klasse II |
Klasse III |
|
Bis |
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
Bis |
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
Bis |
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
Bis |
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
Bis |
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
Bis |
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
Über |
26.000.000 € |
30 % |
43 % |
50 % |
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