Böswillige Schenkungen



Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge haben eigentlich nur dann Sinn, wenn sich derjenige, der den anderen überlebt, an die Regelungen hält. Denn Testamente und Erbverträge haben Bindungswirkung. Da kann der überlebende Ehe- oder Vertragspartner nicht einfach nach eigenem Gutdünken mit dem Vermögen umgehen.


Es kommt aber häufig genug vor, dass der Überlebende versucht, die Regelungen durch lebzeitige Schenkungen zu unterlaufen. Die Juristen sprechen in solchen Fällen von böswilligen Schenkungen. Der böse Wille besteht darin, dass Schenkungen gemacht werden, um andere Beteiligte, die durch Testament und/oder Erbvertrag geschützt sein sollten, zu benachteiligen. Die Folge ist, dass der Beschenkte das Geschenk an diejenigen herausgeben muss, die benachteiligt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschenkte die böse Absicht des Schenkers kannte oder wenigstens ahnte.

 

Böswillige Schenkungen kommen häufig vor, wenn der überlebende Ehegatte, der durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gebunden ist, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht. Nachvollziehbarerweise soll der neue Lebensgefährte/die neue Lebensgefährtin versorgt und abgesichert werden. Das geht aber meist nicht ohne Benachteiligung der testamentarischen Nacherben oder Schlusserben, also in der Regel der Kinder.